Ärztliche Atteste müssen bei Rücktritt von Prüfungen am Fachbereich 06 im Krankheitsfall künftig keine Angaben über Symptome mehr enthalten
Nach anhaltenden Protesten aus Studierendenschaft und Fachschaften hat das zuständige Dekanat des Fachbereichs 06 das Prüfungsamt angewiesen, künftig im Fall eines krankheitsbedingten Rücktritts von einer angemeldeten Prüfung auf ärztlichen Attesten keine Nennung der Diagnose oder von Symptomen mehr zu verlangen.
Für alle Studiengänge am FB06 (Institut für Politikwissenschaft, Institut für Soziologie, Institut für Kommunikationswissenschaft, Erziehungswissenschaften) ist künftig wieder ein „normales“ Attest ausreichend, in dem lediglich bescheinigt wird, dass der Studierende nicht prüfungsfähig ist.
Diese Regelung tritt nach Auskunft des Dekanats „baldmöglichst“ in Kraft.
Hintergrund: Neben den anderen Prüfungsämtern der Universität hatte auch das für den Fachbereich 06 zuständige Prüfungsamt I in der Vergangenheit für den Rücktritt von Prüfungsleistungen im Krankheitsfall auf dem Attest den Ausweis von Krankheitssymptomen gefordert, um selbst über die Prüfungsfähigkeit des Studierenden zu entscheiden. Die Studierenden mussten ihren behandelnden Arzt dafür von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Aus Sicht der Fachschaften sowie vieler Ärzte stellte dieses Vorgehen einen massiven Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar und genügte in diesem sensiblen Bereich keinesfalls den Anforderungen des Datenschutzes. Zudem wurde die Entscheidungskompetenz über die Prüfungsfähigkeit eines Studierenden mit dem Prüfungsamt an eine medizinisch und folglich auch für diese Abwägung wenig qualifizierte Einrichtung übertragen. Aus diesen Gründen protestierte die Fachschaft wiederholt gegen diese Regelung und begrüßt die Anweisung des Dekanats ausdrücklich.
(Angaben ohne Gewähr)